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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 2Stammrechtssatz
Ausf, daß bei einem Zustand nach Alkoholmißbrauch weder für die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung nach § 31 KDV noch wegen körperlicher Nichteignung nach § 34 Abs 1 lit b oder lit d KDV das Gutachten des Amtssachverständigen genügt, sondern eine die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einschließende fachärztliche Untersuchung vorliegen muß.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110172.X01Im RIS seit
12.06.2001