RS Vwgh 1991/2/12 87/07/0130

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §28 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;

Rechtssatz

Maßgebend dafür, daß mit einem Vertrag eine Flurbereinigung erzielt wird, ist, daß mit ihm selbst die Besitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse oder Bewirtschaftungsverhältnisse in der im Gesetz beschriebenen Weise verbessert werden, insbesondere Nachteilen aus - schon bestehenden Agrarstrukturmängeln entgegengewirkt wird. Bei der Beurteilung, ob eine Flurbereinigungsmaßnahme vorliegt, kann nur auf bereits vorhandene Mängel abgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070130.X01

Im RIS seit

12.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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