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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Rechtssatz
Die in einer Verhandlung ausgesprochene Zustimmung eines Dritten zu einem eingebrachten Projekt (hier: Regulierung) bedeutet noch keine Abstandnahme des Zustimmenden von Einwendungen gegen die dabei notwendig werdende Grundinanspruchnahme. Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG hintanzuhalten, muß der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, daß er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, daß er vorerst mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden sei. Erhebt der genannte Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundes, so fehlt es an einem der Tatbetandsmerkmale des § 111 Abs 4 WRG und es kann daher die Behörde hinsichtlich der diesen Grund beinträchtigenden Dienstbarkeiten nicht mehr nach dieser Gesetzesstelle vorgehen (Hinweis E 25.3.1980, 3277/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070090.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013