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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausf, daß die im verkehrspsychologischen Befund erwähnten Schwächen im Bereich der visuellen Auffassung, der Reaktionsgeschwindigkeit und der Sensomotorik, die Ausführungen zum Persönlichkeitsbefund und die (im Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen erwähnte) erhöhte Risikobereitschaft nicht die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperlicher Nichteignung stützen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110172.X05Im RIS seit
12.06.2001