RS Vwgh 1991/2/12 90/11/0172

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §30;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Ausf, daß die im verkehrspsychologischen Befund erwähnten Schwächen im Bereich der visuellen Auffassung, der Reaktionsgeschwindigkeit und der Sensomotorik, die Ausführungen zum Persönlichkeitsbefund und die (im Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen erwähnte) erhöhte Risikobereitschaft nicht die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperlicher Nichteignung stützen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110172.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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