RS Vwgh 1991/2/12 90/11/0172

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 90/11/0143 1

Stammrechtssatz

Wenn die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlt, ist die betreffende Person nicht als hinreichend geeignet zum Lenken von Kfz anzusehen. Das Erfordernis der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fällt ausschließlich in den Bereich der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110172.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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