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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine ordnungsgemäß ausgeführte und anwaltlich unterfertigte Beschwerde bereits vor, so ist im Hinblick auf die Gebührenfreiheit (hier: nach § 70 AlVG) und darauf, daß eine (- gesetzlich nicht gebotene -) weitere anwaltliche Vertretung nicht notwendig erscheint, eine weitere Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080017.X03Im RIS seit
12.02.1991