Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Rechtssatz
Abgesehen von § 38 WRG, in welchem Falle eine Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht kommt, kann nach den Bestimmungen des WRG eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist, ausgenommen die Fälle des § 111 Abs 4 WRG (Hinweis E 19.9.1989, 89/07/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070090.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013