RS Vwgh 1991/2/12 90/07/0090

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Abgesehen von § 38 WRG, in welchem Falle eine Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht kommt, kann nach den Bestimmungen des WRG eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist, ausgenommen die Fälle des § 111 Abs 4 WRG (Hinweis E 19.9.1989, 89/07/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070090.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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