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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art1;Rechtssatz
Für eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde sieht das Gesetz Zuerkennung von Schriftsatzaufwand nicht vor.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030184.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009