RS Vwgh 1991/2/13 90/03/0260

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;

Rechtssatz

Wer die Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO erfüllt hat, braucht nicht mehr dem Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt werden. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insoweit kein Wahlrecht zu.

Schlagworte

Alkotest Wahlrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030260.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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