RS Vwgh 1991/2/13 89/13/0223

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §335;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 747;

Rechtssatz

Die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, daß diese Vereinbarung nach außen hinreichend zum Ausdruck kommt, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, daß sie weiters einen eindeutig klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und schließlich, daß sie zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Wenn eine stille Gesellschaft durch das grundsätzliche Interesse der Vertragspartner, das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung treten zu lassen, gekennzeichnet ist, so muß doch die betreffende Vereinbarung - um steuerlich anerkannt werden zu können - den zuvor angeführten Merkmalen in vollem Umfang genügen. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhaltes zu überprüfen (Hinweis E 11.11.1980, 1175/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130223.X01

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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