Index
21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 747;Rechtssatz
Die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, daß diese Vereinbarung nach außen hinreichend zum Ausdruck kommt, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, daß sie weiters einen eindeutig klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und schließlich, daß sie zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Wenn eine stille Gesellschaft durch das grundsätzliche Interesse der Vertragspartner, das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung treten zu lassen, gekennzeichnet ist, so muß doch die betreffende Vereinbarung - um steuerlich anerkannt werden zu können - den zuvor angeführten Merkmalen in vollem Umfang genügen. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhaltes zu überprüfen (Hinweis E 11.11.1980, 1175/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130223.X01Im RIS seit
13.02.1991