Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 747;Rechtssatz
Es widerspricht allen Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Lehrherr einen eben von der Schule kommenden Lehrling vertraglich mit 20 % des Gewinnes an seinem Unternehmen beteiligt und diesen Gewinnanteil sogar vorzeitig auf 30 % erhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130223.X02Im RIS seit
13.02.1991