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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Eintritt eines Schadens ist kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs 2 StVO; daher ist es kein Milderungsgrund, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt worden ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030014.X05Im RIS seit
12.06.2001