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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0123 1Stammrechtssatz
Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO gehört lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß einer Überschreitung (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0264). Das Ausmaß der Überschreitung muß daher nicht in den Abspruch aufgenommen werden. Ebenso ist selbst die Anführung des Wortes
" erheblich " überflüssig (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0008).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030014.X01Im RIS seit
12.06.2001