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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bringt eine erhöhte Umweltbelastung (hier: durch Lärm) mit sich, was eine nachteilige Folge iSd § 19 Abs 1 VStG darstellt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030014.X04Im RIS seit
12.06.2001