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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Über die Bewilligung von Ausnahmen nach § 45 Abs 4 StVO entscheidet unter den generellen Voraussetzungen des § 94d StVO die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, weil der Zusammenhang der §§ 25, 43 und 45 mit § 94d Z 4 und Z 6 StVO in Verbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Begriffsmerkmale des Art 118 Abs 2 B-VG ergibt, daß die Bewilligung einer Ausnahme in Ansehung von Kurzparkzonen der Bewilligung einer Ausnahme von Halteverboten und Parkverboten gem § 43 StVO gleichzuhalten ist, da letzteres der weitere Begriff ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030184.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009