RS Vwgh 1991/2/13 90/13/0161

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn die Betätigung nur einem einzigen Auftraggeber gegenüber erfolgt. Voraussetzung ist aber, daß es sich dabei um die Erbringung einer Leistung handelt, die IHRER ART NACH geeignet ist, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen. Keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann vor, wenn die Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermöglichen würde (Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0248). Der Umstand, daß die Tätigkeit der Steuerpflichtige auf die Wirtschaftstreuhandkanzlei ihres Ehegatten abgestimmt war, ändert nichts daran, daß sie IHRER ART NACH auch für andere Wirtschaftstreuhandskanzleien in Betracht kommt. Keine Bedeutung ist auch dem Standpunkt der Steuerpflichtigen beizumessen, ihre Tätigkeit sei dermaßen spezialisiert und auf dem Vertrauensverhältnis zum Ehegatten aufgebaut, daß nur ihr Ehegatte als Auftraggeber in Frage komme, wenn diese Spezialisierung nicht offenkundig ist und die Steuerpflichtige den Nachweis derselben nicht erbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130161.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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