RS Vwgh 1991/2/13 91/01/0011

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §869;
ABGB §871;
AVG §63 Abs4;
B-VG Art7;
MRK Art6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/01/0012 91/01/0013

Rechtssatz

Der Berufungsverzicht stellt sich - soferne bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozeßhandlung dar, die zur Folge hat, daß eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. Der VwGH kann in der Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichtes keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010011.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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