RS Vwgh 1991/2/13 91/03/0014

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von (hier) 180 km/h, also einer Überschreitung der derzeit überhaupt in Österreich zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem derartigen Ausmaß, wird die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030014.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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