Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von (hier) 180 km/h, also einer Überschreitung der derzeit überhaupt in Österreich zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem derartigen Ausmaß, wird die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030014.X02Im RIS seit
12.06.2001