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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen schließt das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030274.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012