RS Vwgh 1991/2/13 89/13/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 142;

Rechtssatz

Bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Bücher ist eine Schätzung nur dann zulässig, wenn die Behörde Nachweise erbringt, welche die Ordnungsmäßigkeit in materieller Hinsicht eindeutig ausschließen, wenn sich also zweifelsfrei ergibt, daß das ausgewiesene Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann. Bei formell ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen ist eine Schätzung mit Hilfe einer Nachkalkulation nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterschied zwischen dem erklärten und dem kalkulatorischen Ergebnis ERHEBLICH ist. Hiezu muß noch kommen, daß sich die Abweichungen vom erklärten Ergebnis nicht durch besondere, vom Regelfall abweichende Umstände und Verhältnisse des Betriebes bzw des Abgabepflichtigen sinnvoll und einsichtig erklären lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130260.X02

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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