RS Vwgh 1991/2/13 90/01/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/01/0126 3

Stammrechtssatz

Aus der nur ganz allgemeinen pauschalen Feststellung der belBeh, das Vorbringen der Asylwerber lasse nicht erkennen, daß sie Verfolgungen iSd FlKonv ausgesetzt gewesen wären, ist eine eindeutige rechtliche Subsumtion des Vorbringens der Asylwerber und dessen rechtliche Würdigung nicht zu erkennen. Die belBeh wäre verhalten gewesen, über die Wertung der behaupteten Verfolgungshandlungen eine Sachentscheidung zu treffen (Hinweis E 4.10.1989, 89/01/0214, 0215).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010207.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten