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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §111;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger der zur Berufungsverhandlung nicht erscheint und auch die von der Berufungsbehörde geforderten Unterlagen nicht beibringt, um eine von ihm behauptete Spezialisierung seiner Tätigkeit nachzuweisen, verstößt gegen seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Die Berufungsbehörde kann daher die behauptete Spezialisierung zu Recht als nicht erwiesen ansehen; sie verstößt damit nicht gegen ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes (Hinweis E 18.12.1969, 1136/68; E 14.1.1971, 216/69). Das Vorbringen in der VwGH-Beschwerde, die Berufungsbehörde müßte die Beibringung von Beweisen unter Anwendung einer Zwangsstrafe herbeiführen, geht ins Leere, da ein derartiger Zwang eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung bedeuten würde (Hinweis B VfGH 5.3.1979, 175/76, VfSlg 8510/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130161.X02Im RIS seit
11.07.2001