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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Enthält die Berufung des Asylwerbers eine, wenn auch knappe Begründung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll, nämlich darin, daß der Asylwerber aus denselben Gründen, die er bei der ersten Befragung angegeben habe, in seiner Heimat einer Gefahr für sein Leben ausgesetzt sei, so handelt es sich hiebei nicht um eine allgemein gehaltene Begründung oder um eine teilweise Wiedergabe eines Gesetzeswortlautes, sondern um die Behauptung eines Sachverhaltes, bei dessen Vorliegen Asyl zu gewähren wäre. Der Asylwerber hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß sein Vorbringen vor der Behörde erster Instanz unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen sei, daß ihm in seiner Heimat Lebensgefahr drohe.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010207.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009