RS Vwgh 1991/2/13 90/01/0207

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Enthält die Berufung des Asylwerbers eine, wenn auch knappe Begründung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll, nämlich darin, daß der Asylwerber aus denselben Gründen, die er bei der ersten Befragung angegeben habe, in seiner Heimat einer Gefahr für sein Leben ausgesetzt sei, so handelt es sich hiebei nicht um eine allgemein gehaltene Begründung oder um eine teilweise Wiedergabe eines Gesetzeswortlautes, sondern um die Behauptung eines Sachverhaltes, bei dessen Vorliegen Asyl zu gewähren wäre. Der Asylwerber hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß sein Vorbringen vor der Behörde erster Instanz unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen sei, daß ihm in seiner Heimat Lebensgefahr drohe.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010207.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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