RS Vwgh 1991/2/13 90/13/0161

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch die Frage, ob eine Tätigkeit iSd

§ 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 vorliegt, vordergründig eine Rechtsfrage darstellt, kann diese nicht ohne Kenntnis konkreter Sachverhaltselemente, nämlich der näheren Umstände, die den wissenschaftlichen Charakter der Tätigkeit oder die Ähnlichkeit mit einem im Gesetz aufgezählten freien Beruf begründen sollen, gelöst werden. Werden aber Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordern, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren jedoch nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130161.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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