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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn auch die Frage, ob eine Tätigkeit iSd
§ 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 vorliegt, vordergründig eine Rechtsfrage darstellt, kann diese nicht ohne Kenntnis konkreter Sachverhaltselemente, nämlich der näheren Umstände, die den wissenschaftlichen Charakter der Tätigkeit oder die Ähnlichkeit mit einem im Gesetz aufgezählten freien Beruf begründen sollen, gelöst werden. Werden aber Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordern, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren jedoch nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130161.X03Im RIS seit
11.07.2001