RS Vwgh 1991/2/13 86/13/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §25 Z1;

Rechtssatz

Erwirbt ein Ehegatte entgeltlich Vermögen (zB Liegenschaftsvermögen), ohne über ein entsprechendes Einkommen zu verfügen, und auch ohne einen anderen Nachweis zu erbringen, woher die finanziellen Mittel für den Erwerb stammen, so läßt dies in freier Beweiswürdigung den Schluß zu, daß die unaufgeklärten Mittel vom anderen Ehegatten herrühren, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, die geeignet ist, den Mittelzufluß zu erklären. Es entspricht nämlich der bei Ehegatten nicht unüblichen gemeinsamen Wirtschaftsführung, daß das (nur) von einem Ehegatten erzielte Einkommen teilweise auch für gemeinsame Vermögensanlage oder für Vermögensanlagen des nicht erwerbstätigen Ehegatten verwendet wird (Hinweis E 18.12.1990, 87/14/0155).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986130120.X02

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten