RS Vwgh 1991/2/13 91/01/0002

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/01/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1053/68 B 21. Oktober 1968 VwSlg 7425 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein mit Beschwerde angefochtener Bescheid durch den VwGH aufgehoben, so kommt der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des diesen Bescheid betreffenden Verwaltungsverfahrens keine praktische Bedeutung mehr zu, weshalb das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen ist.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010002.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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