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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 403;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0089 E 20. September 1984 VwSlg 5917 F/1984; RS 1Stammrechtssatz
Aus der Tatsache, daß das vom Hehler im Zollgebiet erworbene Heroin und Haschisch in Österreich jedenfalls nicht in größeren Mengen erzeugt werden und auch nicht Gegenstand des (legalen) Handels sind, kann denkrichtig abgeleitet werden, daß diese Suchtgifte nur im Weg des Schmuggels in das Zollgebiet gelangt sein konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160164.X04Im RIS seit
28.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009