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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3166/79 E 30. November 1981 VwSlg 5633 F/1981 RS 4Stammrechtssatz
Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160218.X02Im RIS seit
11.07.2001