RS Vwgh 1991/2/14 90/16/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 443;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 6

Stammrechtssatz

Da die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Besch zur Last gelegten Verhaltens in der Einleitungsverfügung nicht erforderlich ist, gereicht dem Besch angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 11 FinStrG die im konkreten Fall vorgenommene Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform nicht zum Nachteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160210.X05

Im RIS seit

14.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten