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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0155 E 18. Oktober 1984 RS 1Stammrechtssatz
Unter Bedachtnahme darauf, daß die überwiegenden Wohneinheiten eine Wohnnutzfläche von je weniger als 32 m/2 aufweisen, kann nicht die Rede davon sein, daß der spezifischen Zweckbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160218.X10Im RIS seit
11.07.2001