RS Vwgh 1991/2/14 89/16/0218

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0155 E 18. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme darauf, daß die überwiegenden Wohneinheiten eine Wohnnutzfläche von je weniger als 32 m/2 aufweisen, kann nicht die Rede davon sein, daß der spezifischen Zweckbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 entsprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989160218.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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