RS Vwgh 1991/2/14 89/16/0218

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
BAO §14 Abs2;
BAO §20;
BAO §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0059 E 16. Februar 1988 VwSlg 6292 F/1988; RS 4

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979). Das Ermessen wird iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung oder nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können. Die Abgabenbehörde muß es vor allem nicht auf ein Konkursverfahren gegen den Hauptschuldner mit fraglichen Einbringungsaussichten ankommen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989160218.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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