RS Vwgh 1991/2/14 89/16/0218

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH stellt nach stRsp bei der Auslegung des Begriffes "Arbeiterwohnstätte" gem § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 auf die Wohnbedürfnisse einer Familie ab (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0126, 0138). Daher hat der VwGH das Vorliegen einer Arbeiterwohnstätte nicht nur bei Überschreitung einer Wohnnutzfläche von 130 m2 verneint (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095, 0096), sondern auch bei Unterschreitung einer Mindestgröße. In Fällen einer solchen Unterschreitung hat der VwGH ausgesprochen, daß jedenfalls bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 auf keinen Fall mehr von einer Arbeiterwohnstätte die Rede sein kann (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0076, 0077). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ein geringfügiger Teil der insgesamt errichteten Wohnungen eine das genannte Ausmaß übersteigende Wohnnutzfläche aufweist (Hinweis E 18.10.1984, 83/16/0155).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Arbeiterwohnstätte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989160218.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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