RS Vwgh 1991/2/14 90/16/0186

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §14 Abs1;
GBG 1955 §14 Abs2;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 TP9C litb Z4;

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers war es, einerseits die Höhe der Eintragungsgebühr vom Werte des eingetragenen Rechtes abhängig zu machen (also nicht etwa eine feste Gebühr zu normieren), andererseits die Feststellung dieses Wertes und damit die Gebührenerhebung möglichst zu vereinfachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160186.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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