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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers war es, einerseits die Höhe der Eintragungsgebühr vom Werte des eingetragenen Rechtes abhängig zu machen (also nicht etwa eine feste Gebühr zu normieren), andererseits die Feststellung dieses Wertes und damit die Gebührenerhebung möglichst zu vereinfachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160186.X01Im RIS seit
24.10.2001