RS Vwgh 1991/2/14 90/16/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 443;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0185 E 14. Dezember 1989 VwSlg 6465 F/1989; RS 2

Stammrechtssatz

Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens des Schmuggels kann nur sein, wen eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht trifft. Andere Personen kommen im Hinblick auf § 11 FinStrG allerdings als Bestimmungstäter oder sonst zur Ausführung des Deliktes Beitragende in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160210.X04

Im RIS seit

14.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten