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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 403;Rechtssatz
Der Begriff der Gewahrsame iSd § 51 Abs 1 ZollG 1988 entspricht dem des § 309 erster Satz ABGB. Danach kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die erforderliche Nähe zur Sache und Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160164.X02Im RIS seit
28.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009