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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht der AbgBeh, die Abgabepflichtige habe im Beschwerdefalle den begünstigten Zweck des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 iSd § 4 Abs 2 dritter Satz dieses Gesetzes durch die Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG mit der ua ihr Übereignungsanspruch an den Ehemann abgetreten wurde, aufgegeben, weil sie nicht vor dieser Vereinbarung Wohnungseigentum begründet hatte (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0209) ist nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160195.X02Im RIS seit
11.07.2001