RS Vwgh 1991/2/14 90/16/0186

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 TP9C litb Z4;

Rechtssatz

Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs 2 GGG ausdrücklich erfaßte Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160186.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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