RS Vwgh 1991/2/14 91/16/0003

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1987 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0181 E 12. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH wird der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) mit der Einreichung von Plänen bei der Baubehörde für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs 2 GrEStG 1987 kann durch eventuell nachträgliche Erklärungen bzw Änderungen der Pläne, um damit eine Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160003.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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