RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0150

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0159 E 26. November 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeuglenker nach einem Unfall mit seinem Fahrzeug stehen bleibt und an die Unfallstelle zurückkehrt, lässt erkennen, dass ihm die Möglichkeit der in der Folge als erwiesen angenommenen ursächlichen Zusammenhanges zwischen seinem Fahrverhalten und dem Verkehrsunfall zum Bewusstsein gekommen ist.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180150.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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