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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0159 E 26. November 1982 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeuglenker nach einem Unfall mit seinem Fahrzeug stehen bleibt und an die Unfallstelle zurückkehrt, lässt erkennen, dass ihm die Möglichkeit der in der Folge als erwiesen angenommenen ursächlichen Zusammenhanges zwischen seinem Fahrverhalten und dem Verkehrsunfall zum Bewusstsein gekommen ist.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180150.X03Im RIS seit
12.06.2001