Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine gleich neben dem Gehsteig rechts bei der rechten Einfahrt zu einer Tankstelle angebrachte Hinweistafel mit der Aufschrift "Privatgrund Halten und Parken verboten" bedeutet nicht, daß hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist, dh, daß sie auch nicht befahren werden darf. Die Qualifikation dieser Fläche als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO bleibt daher erhalten.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180182.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009