RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0323

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180323.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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