Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Das von § 4 Abs 1 lit c StVO ua umfaßte Verbot eines Nachtrunks von Alkohol (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0132) besteht auch dann, wenn der Lenker während des Lenkens nicht alkoholisiert war (Hinweis E 24.2.1982, 3848/80), und zwar jedenfalls so lange, bis eine amtliche Unfallaufnahme erfolgt ist und solange noch brauchbare Ergebnisse aus Untersuchungen hinsichtlich einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt zu erwarten sind (Hinweis E 13.3.1979, 3197/78).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X01Im RIS seit
12.06.2001