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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §1 Z14;Rechtssatz
Wird eine Geldstrafe nach Aufforderung ohne weitere Exekutionsschritte bezahlt, so ist ein Anspruch auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nicht gegeben, weil die Vollstreckungsbehörde gar nicht vor die Entscheidung gestellt ist, ob sie den Verwaltungsvollstreckungsweg beschreitet (in welchem Fall eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen wäre) oder ob sie beim ordentlichen Gericht unter Vorlage einer mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung des Berufungsbescheides die gerichtliche Exekution beantragt.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180110.X01Im RIS seit
11.07.2001