RS Vwgh 1991/2/15 86/18/0100

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Lautet ein Beweisantrag dahin, der namhaft gemachte Zeuge könne bekunden, der Besch sei bei dem gegenständlichen Vorfall "in keiner Weise alkoholisiert" gewesen, so umfaßt das Beweisthema nach seinem Wortverständnis nicht nur (verneinend) die völlige Fahruntüchtigkeit des Besch iSd § 5 Abs 1 StVO, sondern auch das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen iSd § 99 Abs 1 litb StVO.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Berauschung Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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