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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Lautet ein Beweisantrag dahin, der namhaft gemachte Zeuge könne bekunden, der Besch sei bei dem gegenständlichen Vorfall "in keiner Weise alkoholisiert" gewesen, so umfaßt das Beweisthema nach seinem Wortverständnis nicht nur (verneinend) die völlige Fahruntüchtigkeit des Besch iSd § 5 Abs 1 StVO, sondern auch das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen iSd § 99 Abs 1 litb StVO.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Berauschung Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X05Im RIS seit
12.06.2001