RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0176

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0108 1

Stammrechtssatz

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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