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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine allfällige negative Beeinflussung der Fahrtauglichkeit durch die Einnahme eines Medikamentes hat der Besch zu verantworten, weil diesfalls anzunehmen ist, er habe sich nicht entsprechend über allfällige Nebenwirkungen dieses Präparates (hier: Nerventropfen) aufklären lassen, wozu Ärzte, Apotheker bzw der Beipackzettel in der Lage sind.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180323.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010