RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0323

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine allfällige negative Beeinflussung der Fahrtauglichkeit durch die Einnahme eines Medikamentes hat der Besch zu verantworten, weil diesfalls anzunehmen ist, er habe sich nicht entsprechend über allfällige Nebenwirkungen dieses Präparates (hier: Nerventropfen) aufklären lassen, wozu Ärzte, Apotheker bzw der Beipackzettel in der Lage sind.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitAlkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180323.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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