RS Vwgh 1991/2/15 88/18/0012

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
VStG §24;
VStG §46 Abs1;
VStG §51;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

War der Besch im Zeitpunkt der Zustellung des erstbehördlichen Straferkenntnisses der Beh gegenüber durch einen Bevollmächtigten vertreten und ist das Straferkenntnis diesem weder zugestellt noch in der Folge tatsächlich an ihn weitergeleitet worden (zugekommen), so ist die Zustellung rechtsunwirksam und das Straferkenntnis als nicht erlassen anzusehen. Zur materiellen Erledigung einer vom Besch erhobenen Berufung ist die Berufungsbehörde daher nicht zuständig (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0111,0112, E 19.12.1985, 85/02/0249).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180012.X02

Im RIS seit

15.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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