RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0195

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §144;
KAG Stmk 1957 §41 Abs1;
KAG Stmk 1957 §45 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht Sache des Krankenanstaltenträgers, die Frage des Vorliegens eines Asylierungsfalles zu klären; vielmehr kann er gem § 45 Abs 3 Stmk KAG von der Tatsache der ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erfolgenden Gewährung von Anstaltspflege durch den Krankenversicherungsträger ausgehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Zahlungspflicht des Patienten für die aufgelaufenen Pflegegebühren. Der Patient kann im Leistungsstreitverfahren gegen den Krankenversicherungsträger die Frage des Vorliegens eines Asylierungsfalles und damit die Frage, ob auch über ein bestimmtes Datum hinaus der Krankenversicherungsträger für die Pflegegebühren aufzukommen hat, klären (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180195.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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