RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0176

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0081 E 8. Juli 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Strafbescheid insofern undeutlich, als sich darin Hinweise einerseits auf fahrlässiges, andererseits auf vorsätzliches Verhalten des Bestraften finden, so hat dies in Anbetracht der Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG, wonach, wenn - wie hier - eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides (hier: Übertretung des § 97 Abs 5 StVO).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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