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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0081 E 8. Juli 1988 RS 1Stammrechtssatz
Ist ein Strafbescheid insofern undeutlich, als sich darin Hinweise einerseits auf fahrlässiges, andererseits auf vorsätzliches Verhalten des Bestraften finden, so hat dies in Anbetracht der Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG, wonach, wenn - wie hier - eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides (hier: Übertretung des § 97 Abs 5 StVO).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018