RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0247

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Zusendung eines Telegrammes des Wortlautes "betreff ihre anfragen vom 5.9.1989 und 7.6.1989 der zulassungsbesitzer gibt bekannt daß er das fahrzeug selbst abgestellt hat der zulassungsbesitzer" erfüllt der Zulassungsbesitzer seine Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 KFG nicht, weil dieses Schriftstück weder den Namen noch die Anschrift jener Person enthält, welche das Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angeführten Ort abgestellt hat. Im Hinblick auf den nicht dem Gesetz entsprechenden Inhalt dieser telegraphischen Antwort ist die Beh zur Durchführung aufwendiger Ermittlungen zur Ausforschung des Absenders des Telegrammes nicht verpflichtet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180247.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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