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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit der Zusendung eines Telegrammes des Wortlautes "betreff ihre anfragen vom 5.9.1989 und 7.6.1989 der zulassungsbesitzer gibt bekannt daß er das fahrzeug selbst abgestellt hat der zulassungsbesitzer" erfüllt der Zulassungsbesitzer seine Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 KFG nicht, weil dieses Schriftstück weder den Namen noch die Anschrift jener Person enthält, welche das Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angeführten Ort abgestellt hat. Im Hinblick auf den nicht dem Gesetz entsprechenden Inhalt dieser telegraphischen Antwort ist die Beh zur Durchführung aufwendiger Ermittlungen zur Ausforschung des Absenders des Telegrammes nicht verpflichtet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180247.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010